12. November 2015

Die Satzung

Opferhilfe Land Brandenburg e.V.

§ 1    NAME UND SITZ

  1. Der Verein trägt den Namen „Opferhilfe Land Brandenburg e.V.“. Er hat seinen Sitz in Potsdam.
  2. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam unter VR 1599 eingetragen.

§ 2    VEREINSZWECK

  1. Der Zweck des Vereins ist es, Hilfe und Unterstützung für Opfer und Zeugen von Straftaten und durch andere Ereignisse traumatisierte Menschen zu ermöglichen.
  2. Dieser Zweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
  3. die Beratung und Hilfe für Opfer und Zeugen von Straftaten;
  4. die Werbung für die Idee der Opferhilfe in Justiz, Polizei und Öffentlichkeit;
  5. die Förderung der Zusammenarbeit der mit dem Opferschutz und der Opferhilfe befassten Stellen;
  6. die Verwaltung des „Opferfonds Brandenburg“, dessen Mittel zur Entschädigung der Opfer von Straftaten eingesetzt werden;
  7. die Förderung des Täter-Opfer-Ausgleiches zur Wiedergutmachung der materiellen und immateriellen Schäden der Opfer von Straftaten,
  8. die Förderung und Umsetzung von Traumabehandlungen.
  9. Der Verein wahrt Neutralität im Hinblick auf Religion, Rasse, politische Überzeugung, Geschlecht und Herkunft.

§ 3    GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1.1.1977 in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4    MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die gewillt sind, den Zweck des Vereins zu fördern.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, Ausschluß, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  4. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß kann nur auf einen wichtigen Grund, insbesondere auf vereinsschädigendes Verhalten, gestützt werden. Dem Mitglied sind die Gründe seines Ausschlusses mitzuteilen. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zu hören.
  5. Gegen den Ausschluß durch den Vorstand kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des schriftlichen Ausschlußbeschlusses Widerspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
  6. Jede natürliche oder juristische Person kann auf Antrag förderndes Mitglied des Vereins werden. Die fördernden Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen. Ihnen steht Rede- aber kein Stimmrecht zu.

§ 5    MITGLIEDSBEITRAG

Der Verein kann einen Mitgliedsbeitrag erheben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist zu Beginn jeden Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6    MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines und erteilt dem Vorstand seine Aufgaben.
  3. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, mindestens jedoch 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung. Dieses Formerfordernis erfüllt auch eine unsignierte E-Mail. Sie muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstage an die letzte bekannte E-Mail-Adresse oder Wohn- oder Dienstanschrift des jeweiligen Mitgliedes unter Angabe der Tagesordnung abgesandt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenz-, als virtuelle Versammlung oder als Hybridveranstaltung (Kombination von Präsenz- und Onlineversammlung) durchgeführt werden.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich fordert.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  7. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Änderungen des Satzungszweckes bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Text einer beabsichtigten Satzungsänderung ist der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich beizufügen.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, insbesondere für:
    1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers;
    2. Entgegennahme und Billigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes und des jährlichen Kassenberichtes;
    3. Entlastung des Vorstandes;
    4. Festsetzung und Höhe des Mitgliederbeitrages;
    5. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines;
    6. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.

§ 7    VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und mindestens zwei StellvertreterInnen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vereinsvorsitzende und seine/ihre Stellvertreter-Innen. Bei Vertragsabschlüssen, die den Verein betreffen, müssen immer mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sein.
  3. Alle Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Hauptamtliche bzw. gegen Entgelt für den Verein tätige Mitarbeiter dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter werden einzeln gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer berufen.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer sowie einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Alle sonstigen schriftlichen Dokumentationen bedürfen keiner Unterzeichnung und können ausschließlich digital gesichert werden.
  6. Er ist insbesondere für folgende Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere hat er:
  7. die Mitgliederversammlung vorzubereiten, einzuberufen und die Tagesordnung aufzustellen;
  8. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen;
  9. den Jahresbericht, den Kassenbericht und den Haushaltsplan zu erstellen
  10. die laufenden Geschäfte des Vereines durchzuführen;
  11. gegebenenfalls Dienst- und Arbeitsverträge abzuschließen;
  12. Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern zu fassen;
  13. die Verwendungsnachweise der Projekte des Vereins entgegen zu nehmen.
  14. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  15. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit schriftlich (Telefax) gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§ 8    GESCHÄFTSFÜHRUNG

  1. Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer einstellen.
  2. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
  3. Der Vorstand erläßt eine Dienstanweisung für den Geschäftsführer.

§ 9    BEIRAT

Der Vorstand kann durch Berufung geeigneter Persönlichkeiten einen Beirat bilden, dessen Aufgabe es ist, den Verein fachlich zu beraten. Die Berufung in den Beirat setzt keine Vereinsmitgliedschaft voraus.

§ 10   RECHNUNGSPRÜFER

  1. Es wird ein Rechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
  2. Aufgabe des Rechnungsprüfers ist es, am Ende wie auch ggf. während des Jahres die Einnahmen, Ausgaben und den Kassenstand zu prüfen.
  3. Der Rechnungsprüfer gibt das Ergebnis seiner Prüfung der Mitgliederversammlung bekannt. Der schriftliche Prüfungsbericht ist dem Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen.
  4. Die Bestellung eines Rechnungsprüfers kann entfallen, wenn diese Aufgaben von einem anerkannten und unabhängigen Wirtschaftsprüfer übernommen werden.

§ 11   AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei der mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins teilnehmen, mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Der Paritätische“ Landesverband Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Diese neue Satzung wurde am 01.12.2022 von der Mitgliederversammlung beschlossen.